Satzung

der Deutschen Auslandsgesellschaft e. V.

§1 Name, Sitz und Vereinszweck

Die Gesellschaft trägt den Namen „Deutsche Auslandsgesellschaft“. Ihr Zweck ist die Pflege der deutschen Beziehungen zum Ausland, insbesondere in persönlicher und kultureller Hinsicht. Sie will damit die internationale Gesinnung fördern und zur Völkerverständigung beitragen.

Dies geschieht insbesondere durch Planung und Durchführung von verschiedenartigen Veranstaltungen in Präsenz und im virtuellen Raum, bei denen Menschen aus Deutschland mit Menschen aus dem Ausland in Kontakt gebracht werden, um persönliche Begegnungen und intensiven Austausch zu ermöglichen.

Damit werden durch die Deutsche Auslandsgesellschaft auch die folgenden Zwecke verfolgt:

(a) der Zweck der Förderung von Erziehung, Volks- und Berufsbildung, insbesondere indem durch Referierende von Bildungseinrichtungen Weiterbildungen für angehende und bereits ausgebildete Lehrkräfte, auch im Kontext von Unterricht und Schule, durchgeführt werden

sowie

(b) der Zweck der Förderung von Wissenschaft und Forschung, insbesondere indem nationale und internationale wissenschaftliche Sichtweisen auf die Entwicklung der deutschen Sprache miteinander in Verbindung gebracht werden.

Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§2 Durchführung der Arbeit

Zur Durchführung der praktischen Arbeit werden für die einzelnen Länder Arbeitskreise gebildet.

§3 Sitz

Der Sitz der Gesellschaft ist Lübeck, Zweigstellen können in anderen Städten errichtet werden.

§4 Registereintragung

Die Gesellschaft ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Lübeck eingetragen.

§5 Mitgliedschaft

Mitglieder können Einzelpersonen, Firmen und Körperschaften werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Austritt erfolgt nur zum Schluss eines Geschäftsjahres. Die Kündigung ist mindestens ein Vierteljahr vorher dem Vorstand schriftlich auszusprechen.

Ein Mitglied kann auf Grund eines Vorstandsbeschlusses ausgeschlossen werden, wenn es unentschuldigt trotz wiederholter Mahnung seinen Beitragspflichten nicht nachkommt oder durch sein Verhalten innerhalb oder außerhalb der Gesellschaft deren Ansehen gefährdet oder schädigt.

§6 Mitgliedsbeiträge

Die Höhe des Mitgliedsbeitrages ist in das Ermessen des Mitgliedes gestellt, soll aber nach Möglichkeit eine Mindestgrenze nicht unterschreiten, die vom Vorstand festgesetzt wird. Der Vorstand kann im Einzelfall den Beitrag ermäßigen oder erlassen.

§7 Vorstand

Der Vorstand, der aus mindestens 6 Personen besteht, wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt 3 Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine Person, die den Vorsitz ausübt, und eine Person, die die Stellvertretung des Vorsitzes ausübt. Diese bilden gemeinsam den Vorstand der Gesellschaft im Sinne der § 26 Abs. 1 BGB.

Der Vorstand beschließt über alle Angelegenheiten, für die nicht nach den folgenden §§ die Mitgliederversammlung allein zuständig ist.

Die Person, die den Vorsitz ausübt, oder die Person, die die Stellvertretung des Vorsitzes ausübt, vertreten die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich.

Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß bestellt ist.

§8 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§9 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich spätestens 5 Monate nach Schluss des Geschäftsjahres statt. Weitere Mitgliederversammlungen können vom Vorstand einberufen werden. Eine Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn mehr als ein Viertel aller Mitglieder eine Einberufung beantragt.

Die Mitgliederversammlung wird entweder durch besondere Einladung an die Mitglieder oder durch Veröffentlichung in einem vom Vorstand zu bestimmenden öffentlichen Medium einberufen.

Die Mitgliederversammlung beschließt über Satzungsänderungen und Anträge der Mitglieder und des Vorstandes.

Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt jährlich 2 für die Kassenprüfung zuständige Personen, die nicht Mitglieder des Vorstandes sein dürfen; sie berichten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung. Die ordentliche Mitgliederversammlung nimmt den Bericht über das abgelaufene Geschäftsjahr und die Jahresabrechnung entgegen. Sie beschließt ferner über die Entlastung des Vorstandes.

§10 Beschlussfassung

Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Person, die den Vorsitz ausübt.

Satzungsänderungen sind nur möglich, wenn sie auf der Tagesordnung mitgeteilt und mindestens 8 Tage vorher den Mitgliedern bekanntgegeben sind. Für eine Satzungsänderung ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

Der Vorstand ist bevollmächtigt, Änderungen in der Satzung, die von der Finanzverwaltung zur Erhaltung der Gemeinnützigkeit oder vom Registergericht zur Erhaltung der Eintragung im Vereinsregister verlangt werden, mit Dreiviertelmehrheit zu beschließen.

Über die von dem Vorstand und der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von der Person, die den Vorsitz ausübt, zu unterzeichnen ist.

§11 Auflösung

Die Auflösung der Gesellschaft kann nur von der Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit aller Mitglieder beschlossen werden. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so kann eine neue einzuberufende zweite Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschließen.

Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Gesellschaft an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungs­gedankens oder für die Förderung von Erziehung, Volks- und Berufsbildung oder für die Förderung von Wissenschaft und Forschung.

(Beschlossen in der Mitgliederversammlung vom 27. Februar 2024.)