Satzung
der Deutschen Auslandsgesellschaft e. V.
Die Gesellschaft trägt den Namen „Deutsche Auslandsgesellschaft“. Ihr Zweck ist die Pflege der deutschen Beziehungen zum Ausland, insbesondere in persönlicher und kultureller Hinsicht. Sie will damit die internationale Gesinnung fördern und zur Völkerverständigung beitragen.
Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Zur Durchführung der praktischen Arbeit werden für die einzelnen Länder Arbeitskreise gebildet.
Der Sitz der Gesellschaft ist Lübeck, Zweigstellen können in anderen Städten errichtet werden.
Die Gesellschaft ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Lübeck eingetragen.
Mitglieder können Einzelpersonen, Firmen und Körperschaften werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Austritt erfolgt nur zum Schluss eines Geschäftsjahres. Die Kündigung ist mindestens ein Vierteljahr vorher dem Vorstand schriftlich auszusprechen.
Ein Mitglied kann auf Grund eines Vorstandsbeschlusses ausgeschlossen werden, wenn es unentschuldigt trotz wiederholter Mahnung seinen Beitragspflichten nicht nachkommt oder durch sein Verhalten innerhalb oder außerhalb der Gesellschaft deren Ansehen gefährdet oder schädigt.
Die Höhe des Mitgliedsbeitrages ist in das Ermessen des Mitgliedes gestellt, soll aber nach Möglichkeit eine Mindestgrenze nicht unterschreiten, die vom Vorstand festgesetzt wird. Der Vorstand kann im Einzelfall den Beitrag ermäßigen oder erlassen.
Der Vorstand, der aus mindestens 6 Personen besteht, wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt 3 Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter, die den Vorstand der Gesellschaft im Sinne der § 26 Abs. 1 BGB bilden. Der Vorstand beschließt über alle Angelegenheiten, für die nicht nach den folgenden §§ die Mitgliederversammlung allein zuständig ist.
Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende vertreten die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich.
Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß bestellt ist.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich spätestens 5 Monate nach Schluss des Geschäftsjahres statt. Weitere Mitgliederversammlungen können vom Vorstand einberufen werden. Eine Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn mehr als ein Viertel aller Mitglieder eine Einberufung beantragt.
Die Mitgliederversammlung wird entweder durch besondere Einladung an die Mitglieder oder durch Anzeige in einer vom Vorstand zu bestimmenden Zeitung einberufen.
Die Mitgliederversammlung beschließt über Satzungsänderungen und Anträge der Mitglieder und des Vorstandes.
Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt jährlich 2 Kassenprüfer, die nicht Mitglieder des Vorstandes sein dürfen; sie berichten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung. Die ordentliche Mitgliederversammlung nimmt den Bericht über das abgelaufene Geschäftsjahr und die Jahresabrechnung entgegen. Sie beschließt ferner über die Entlastung des Vorstandes.
Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Satzungsänderungen sind nur möglich, wenn sie auf der Tagesordnung mitgeteilt und mindestens 8 Tage vorher den Mitgliedern bekanntgegeben sind. Für eine Satzungsänderung ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Über die von dem Vorstand und der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
Die Auflösung der Gesellschaft kann nur von der Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit aller Mitglieder beschlossen werden. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so kann eine neue einzuberufene zweite Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschließen.
Im Falle einer Auflösung darf das Vermögen der Gesellschaft nur einer öffentlich rechtlichen Körperschaft oder einer als steuerbegünstigt besonders anerkannten Körperschaft zwecks Verwendung zur Pflege der deutschen Beziehungen zum Ausland, insbesondere in persönlicher und kultureller Hinsicht, zur Förderung internationaler Gesinnung und Völkerverständigung zugeführt werden.
(beschlossen in der Mitgliederversammlung vom 19.04.1985; seitdem unverändert)